Samstag, 1. November 2003 • Nr. 256         (Regionale Rundschau/Weser-Kurier)

Verwaltungsgericht gibt dem ADFC Recht

Urteil zur Fahrradnovelle: Stuhr unterliegt in Hannover

Von unserem Redakteur Michael Rabba

Stuhr / Weyhe. Seit 1998 ist die „Fahrradnovelle" der Straßenverkehrsordnung (StVO) geltendes Recht - und genauso lange kritisiert der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC) die Missachtung dieses Rechts durch Politik und Verwaltung in der Gemeinde. Jetzt hat die Radler-Organisation einen Erfolg erzielt: Das Verwaltungsgericht Hannover kassierte die von der Stuhrer Verkehrsbehörde für den Radweg an der Gottlieb-Daimler-Straße in Brin-kum-Nord angeordnete Benutzungspflicht.

Der Richterspruch bezieht sich zwar nur auf einen Einzelfall, der ADFC erhofft sich von dem Urteil aber eine „Signalwirkung". Denn nicht nur Stuhr, sondern viele Kommunen ignorierten nach wie vor die Bestimmungen der Fahrradnovelle, „als wären sie nur unverbindliche Empfehlungen", sagt der ADFC-Kreisvorsitzende Rolf Kasper.

Das sind sie aber mitnichten, betont jetzt das Verwaltungsgericht. Zur Erinnerung: Durch die Fahrradnovelle der StVO wurde generell die Benutzungspflicht von Radwegen aufgehoben. Radler haben danach die Wahl, ob sie auf dem Radweg oder auf der Straße fahren. Nur in ganz bestimmten Fällen dürfen Verkehrsbehörden weiterhin eine Benutzungspflicht für Radwege anordnen: Wenn eine Trennung von Rad- und Autoverkehr wegen einer „über das übliche Maß hinausgehenden Gefährdungslage" erforderlich ist. Allerdings müssen die Radwege dann die in der Novelle festgelegten baulichen Anforderungen erfüllen. Dazu zählt unter anderem eine Mindestbreite.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Geh-und Radweg auf der Nordost-Seite der Gottlieb-Daimler-Straße jedoch „unzweifelhaft nicht", stellt das von Holger Opitz von der ADFC-Ortsgruppe Weyhe angerufene Verwaltungsgericht jetzt fest - der ADFC war in diesem Fall als Verband nicht klagebefugt. Nach den StVO-Vorschriften müsste der Radweg mindestens zwei Meter breit sein. Er misst aber nur 1,60 Meter. Eine besondere Gefährdungslage, mit der das Stuhrer Rathaus die Benutzungspflicht des Radweges begründet, liegt nach Ansicht der Richter auch nicht vor: Die Verkehrsdichte auf der Gottlieb-Daimler-Straße „reicht nicht aus". Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten aber „ist kein geeigneter Gesichtspunkt, um eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen zu rechtfertigen" , heißt es in dem Urteil vom 23. Juli.

Die gegenwärtige Situation im Einmündungsbereich der Gottlieb-Daimler-Straße in die Bremer Straße lasse zwar ein sicheres Überqueren außerhalb der bisherigen Radwege kaum zu, räumt das Gericht ein. Doch hierauf „kommt es nicht entscheidend an". Denn die Aufhebung der Benutzungspflicht ändere ja nichts an der Möglichkeit der Radler, den Radweg weiterhin zu befahren. Dieser Umstand werde von der Stuhrer Verkehrsbehörde verkannt, heißt es im Urteil.

Verkannt oder vielleicht einfach nicht verstanden haben dies wohl vor allem die Politiker in Stuhr. Rückblick: Im Juni 1998 schlug die Verkehrsbehörde vor, die Benutzungs-pflicht für innerörtliche Radwege aufzuheben und sie nur außerorts weiter anzuordnen. Der Verwaltungsausschuss (VA) jedoch entschied sich für die Beibehaltung der Benutzungspflicht auf nahezu allen Radwegen in der Gemeinde - obwohl die meisten Wege die Voraussetzungen nach der StVO-Novelle nicht erfüllen. Begründet wurde das Votum generell mit der Wahrung der Verkehrssicherheit der Pedaleure - ein Grund, der nun zumindest für den Radweg an der Gottlieb-Daimler-Straße vor Gericht gescheitert ist. Das Urteil bezieht sich zwar nur auf diesen Weg, hat nach Auffassung des ADFC aber Grundsatzcharakter.

Die Radler-Organisation erhofft sich nun nicht nur den Fall vieler weiterer Benutzungspflicht-Schilder auf Radwegen in Stuhr sondern auch eine „größere Motivation" aller Kommunen, „die moderneren Vorschriften zur Gestaltung von Radwegen aus eigenem Antrieb richtig umzusetzen".

Denn, auch das stellt das Verwaltungsgericht klar: Es geht nicht nur um die Benutzungspflicht. Die Fahrradnovelle der StVO ziele vielmehr generell „ersichtlich auf bauliche Verbesserungen am vorhandenen Radwegenetz ab". Da solche Verbesserungen die Verkehrssicherheit erhöhten, könne sich Stuhr auch „nicht ohne weiteres auf das Fehlen entsprechender Haushaltsmittel berufen". Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig: Stuhr hat beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg die „Zulassung zur Berufung" beantragt. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter in Hannover bestehen aber keine Gründe für eine Berufung.

 Dokumentation des Verfahrens

 

Kommentar

Stuhrer Prozesshansel

Die Straßenverkehrsordnung ist in ganz Deutschland Gesetz - auch in Stuhr. Darauf hat vor allem der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC) in wohlbegründeter Weise immer wieder hingewiesen. Weil Kommunalpolitiker der Gemeinde sich hartnäckig dieser Einsicht verschlossen und stur darauf bestanden, geltendes Recht zu ignorieren, zogen die ÄDFC-Vertreter vor den Kadi. Und prompt gab's jetzt vom Verwaltungsgericht die vorhersehbare schallende Ohrfeige für die Gemeinde. Die entsprechende Wirkung hatte der Richterspruch allerdings im Stuhrer Rathaus offenbar nicht. Den Schluss drängt der Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen das Urteil auf. Wie eine Berufungsverhandlung ausgeht, falls sie überhaupt zugelassen wird, ist unschwer vorauszusehen. Der verdutzte Bürger fragt sich allerdings mit Recht, ob angesichts chronischer Schwindsucht in der Gemeindekasse noch die Zeit kommunaler Prozesshansel ist und das Geld nicht sinnvoller investiert werden könnte. Hans-Jürgen Wachholz

Radfahrer müssen den kombinierten Geh-Radweg im ersten Abschnitt der Gottlieb-Daimler-Straße benutzen - so hat es die Gemeinde Stuhr angeordnet. Zu unrecht, urteilten jetzt Richter.   Foto: rab