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Freie Hansestadt Bremen ASV, Straßenverkehrsbehörde Herdentorsteinweg 49/50
28195 Bremen |
Leeste, 20. September 2003 |
Widerspruch
(§ 68 VwGO)
Radwegbenutzungspflicht Z237 StVO in der Stader Straße
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die mich betreffende Anordnung des Zeichens 237 StVO „Radweg“ in der Stader Straße in Bremen zwischen „Bei den Drei Pfählen“ und der Bismarckstraße, da sie in meine Rechte als radfahrender Verkehrsteilnehmer eingreift.
Jenes Verkehrsschild ist erst in diesem Jahr aufgestellt worden. Nach den Bestimmungen über die Verjährungsfrist bei Dauerverwaltungsakten in Form von Allgemeinverfügungen im Sinn des § 35 S. 2 VwVfG ist dieser Widerspruch also fristgemäß.
Ich bin von dem Verwaltungsakt betroffen, weil ich die Stader Straße des öfteren auf meinem Weg zur Arbeit (via Erdbeerbrücke Richtung Technologiepark Universität) mit dem Fahrrad durchfahre. Das Zeichen 237 greift in meine Rechte ein, indem es mir indirekt verbietet, die Fahrbahn zu benutzen, obwohl die Fahrbahnbenutzung gem. § 2 Abs. 1 der Regelfall für alle Fahrzeuge sein soll.
Deshalb bin ich zum Widerspruch berechtigt.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift für Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 22.10.1998 (BAnz Nr. 246 b vom 21.12.1998) bindet das Ermessen der Freien Hansestadt Bremen bei der Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Diese Verwaltungsvorschriften enthalten ins Einzelne gehende Bestimmungen über den Radwegebau nach Aufhebung der generellen Radwegebenutzungspflicht in § 2 Abs. 4 StVO.
(so auch Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 28.01.2002 - 5 VG 4258/00,
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 23.07.2003 - 11 A 5004/01).
Zwar entbindet die Verwaltungsvorschrift die Freie Hansestadt Bremen nicht von ihrer Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung; ein Abweichen von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt atypisch ist.
VwV-StVO, Zu § 2, Zu Absatz 4 Satz 2
Rn 14:
„II. Radwegbenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen. [...]“
Laut VwV-StVO müssen also nicht nur die bekannten baulichen Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. 1,50m lichte Breite), sondern es muss zuvor überhaupt erst aus Verkehrssicherheitsgründen die Erforderlichkeit der Anordnung bestehen, bevor die Anordnung dann tatsächlich vorgenommen werden kann.
Im Falle der Stader Straße zwischen Bei den Drei Pfählen und der Bismarckstraße sind diese Verkehrssicherheitsgründe meines Erachtens nicht gegeben.
Denn im davor liegenden Teilstück der Stader Straße, zwischen Osterdeich und Bei den Drei Pfählen, gibt es keinen Radweg. Ein solcher wurde bewusst beim Umbau der Straße in diesem Jahr auch nicht angelegt. Dort ist es also aus Verkehrssicherheitsgründen gar nicht erforderlich, die Radfahrer separat zu führen.
Im weiteren Verlauf der Stader Straße nach Norden, zwischen Bismarckstraße und Konrad-Adenauer-Allee, ist ebenfalls keine Radwegbenutzungspflicht auf der Hochbordanlage angeordnet. Wegen der abstrusen Verschwenkungen in den Kreuzungsbereichen wird es dort auch keine blauen Schilder geben, ohne dass zuvor nachgebessert wird.
Die Straßenverkehrsbehörde möge also begründen, weshalb nun ausgerechnet ausschließlich auf dem ca. 300m langen Stück zwischen Bei den Drei Pfählen und der Bismarckstraße eine Gefahrenlage besteht, die so groß ist, dass dort eine verkehrsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO angeordnet werden muss und darf. Nach allgemeiner Rechtsauffassung wirken die Schilder 237, 240, 241 auf Radfahrer wie Verbotszeichen bzgl. der Benutzung der Fahrbahn. Das VG Berlin äußerte sich in ähnlicher Sache:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 28.09.2000, Az. VG 27 A 206,99:
„ [...]
Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Zeichen 237 ist damit zunächst neben § 39 Abs. 1 StVO auch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten können. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Eingriffstatbestände des § 45 Abs. 1 bis Abs. 1 d StVO zu stellen sind, ist durch Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I, 2028) folgender Abs. 9 in § 45 StVO eingefügt worden:
‚Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt...‘
Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung, die wie die hier angefochtene Radwegebenutzungspflicht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) eine sonst zulässige Benutzung bestimmter Straßenstrecken für Radfahrer beschränkt, das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus (normative Umsetzung bzw. Verschärfung der schon für das vor Inkrafttreten dieser Bestimmung geltende Recht einschlägigen Rechtsprechung [BVerwG Buchholz 442, 151 § 45 StVO Nr. 8, S. 26], vgl. zu § 45 Abs. 9 StVO auch OVG Bremen, NZV 2000, 140; OVG Hamburg NZV 2000, 348 und VGH Kassel, NZV 99, 397). Solche Umstände sind nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur bei einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden außergewöhnlichen Gefahrenlage gegeben. Diese hohen normativen Anforderungen hat der Beklagte bei der angefochtenen Anordnung der Radwegebenutzung nicht beachtet (hierzu unter 1); darüber hinaus ist die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auch schon deshalb rechtswidrig, weil hierfür die Voraussetzungen der zwar nur verwaltungsinternen, aber das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden für solche Anordnungen bundeseinheitlich bindenden Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (VkBl. 99, 290) - VV-StVO - nicht vorliegen (hierzu unter 2).
[...] „
Bei der Erwägung von „Verkehrssicherheitsgründen“ bitte ich die Unfallstatistik zu berücksichtigen. Nach meinem Wissen haben sich alle schweren Radfahrer-Unfälle in Bremen in diesem Jahr auf Radwegen im Kreuzungs- und Einmündungsbereich von Querverkehr ereignet.
Die wissenschaftliche Arbeit von Bach/Rosbach/Jørgensen, veröffentlicht in Bundesminister für Verkehr (Hg.): „Forschung Stadtverkehr, Zusammenfassende Auswertung von Forschungsergebnissen zum Radverkehr in der Stadt“, Heft A7, 1991, hat eine erhebliche Zunahme von Unfallereignissen an zuvor Radweg-freien Straßen, nachdem Radwege installiert wurden, nachgewiesen.
Zweitens begründe ich meinen Widerspruch damit, dass die Radwegeführung skandalös und gefährlich gestaltet ist. Zumal zu bedenken ist, dass es sich um einen Neubau bzw. eine Totalsanierung anno 2003 handelt! Wer die Stader Straße vom Weserstadion gefahren kommt, kann insbesondere bei Dunkelheit überhaupt nicht erkennen, wo denn die mieserabel gepflasterte Auffahrt auf diesen Weg zu finden sein soll.
Ich bitte um rechtsmittelfähige Bescheidung meines Widerspruches.
Mit freundlichen Grüßen