Bereits seit der StVO-Novelle
1998 wurde die allgemeine Radwegbenutzungspflicht abgeschafft. Seitdem gilt::
Ausschließlich dort, wo eines dieser Zeichen
aufgestellt ist, müssen Radfahrer den Radweg benutzen (§2 Abs. 4 Satz 2 StVO).
Radwege
OHNE diese Zeichen sind NICHT benutzungspflichtig. Der Radfahrer hat in der Regel die Wahl, ob er den Radweg oder die Fahrbahn benutzen möchte (§
2 Abs. 4 Satz 3 StVO) .
Nach wie vor dürfen die Benutzungspflicht-Zeichen ausschließlich dann aufgestellt werden, wenn dies sowohl aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist UND bestimmte Voraussetzungen in puncto Breite, Führung etc. erfüllt sind.
In den vergangenen 30 Jahren sind allerorten Radwege nach dem Motto: "Radweg = Sicherheit und Komfort für Radfahrer" gebaut worden. Das hat sich aber als Unsinn herausgestellt. Denn die Unfallhäufigkeit auf schlecht gestalteten Radwegen ist höher als auf der Fahrbahn, weil's nämlich ganz gern mal an Kreuzungen und Einmündungen kracht.
Denn nur selten wurden die Radwege nach einem vernünftigen (holländischen) Maßstab gebaut; viel eher sind beliebige Gehwege und Holperpisten durch Aufstellen von blauen Schildern zu "Radwegen" gemacht worden.
Es gab zwar schon länger sogenannte "Empfehlungen
für Radverkehrsanlagen (ERA)", in denen zu lesen stand, wie
Radwege vernünftigerweise zu bauen wären. Doch die Gemeinden, Kreise
und Länder haben die ERA meist ignoriert, weil sie keine zwingende
Vorschrift war, sondern eben nur eine Empfehlung.
Nun endlich hat der Gesetzgeber verbindliche Vorschriften
erlassen, wie die Baulastträger Radwege zu bauen haben, wenn sie denn benutzungspflichtig
sein sollen: in der "Verwaltungsvorschrift
zur StVO (VwV-StVO)" sind die Kriterien aufgeführt, deren Erfüllung
oder Nichterfüllung über den Status eines (Rad)Weges entscheidet.
Wer geglaubt hat, dass alle Strassenverkehrsbehörden die "blauen Lollies" zum 1.10.1998 abgeschraubt hätten, wo sie nicht hingehören, der hat sich jedoch geirrt. Im Regelfalle haben die Straßenverkehrsbehörden die StVO-Novelle gar nicht zur Kenntnis genommen, deren Umsetzung verschleppt oder das Gesetz einfach falsch herum gelesen. Statt weniger Benutzungspflichten gab es stellenweise mehr. Nun haben wir seit 1.9.2009 eine neue StVO-Novelle, worin der Bundesverkehrsminister erneut das Ziel ausgibt, die Benutzungspflichten auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Wir glauben jedoch kaum, dass dieser Appell in den deutschen Föderalstrukturen ankommt.
Die Gemeinde Weyhe ist eine Ausnahme und hatte bereits die erste StVO- bzw. VwV-StVO-Novelle recht zeitnah umgesetzt. Selbst in der Hauptstraße und in der Leester Straße sind die Benutzungspflichten nach einigem Hin und Her gefallen.
Die Gemeinde Stuhr hat einige recht hoch belastete Bundesstraßen, dort sind die Verhältnisse verbesserungswürdig. Prinzipiell ist die Verwaltung jedoch kooperativ, eine Kamikazea-Aktion vor dem Verwaltungsgericht Hannover wegen einer Radwegbenutzungspflicht, vormalige Mitarbeiter gestürzt hatten, sollten nicht mehr vorkommen.
In den anderen Kommunen des Landkreises Diepholz sieht es nach wie vor bitter aus. Dort wird leider immer noch gebaut wie in den Sechziger Jahren (Kleinpflaster mit Fase / Absenkungen an Grundstückszufahrten / enge Radien / Ampelmasten mitten im Weg).