§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
| (1) | Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. [...] |
| ... | |
| (4) | Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" allein angezeigt ist. [...] |
In der amtlichen Terminologie heißen die "anderen Radwege" seit 1.9.2009 "Radwege ohne Benutzungspflicht". Mit der Bigriffsklarstellung ist jetzt für jedermann klar, wie die Rechtslage ist: Radfahrer dürfen diese Radwege benutzen, müssen aber nicht.
NEU: auch "links" möglich
Linke Radwege waren bis Sept. 2009 immer nur mit Benutzungspflicht möglich (Krücke: Gehweg + Radfahrer frei).
Mit der StVO-Novelle 9/2009 können nun auch auf der linken Seite "Radwege ohne Benutzungspflicht" angeordnet werden. Innerorts soll es gem. VwV-StVO sogar so sein, dass die linksseitige Benutzungspflicht üblicherweise gar nicht mehr verwendet wird. Wenn überhaupt linksseitig freigegeben wird, dann soll das "Benutzungsrecht" angewendet werden.
"Radwege ohne Benutzungspflicht" erkennt man daran, dass sie baulich gestaltet sind und sowohl von der Fahrbahn als auch vom Gehweg getrennt sind, und dass sie keine blauen Radweg-Schilder tragen.
Am häufigsten anzutreffen sind Hochbord-Nebenanlagen mit zweifarbigem Betonsteinpflaster: in Bremen etwa markiert der rote Streifen neben der Fahrbahn den Radweg, und der graue Streifen zu den Anliegergrundstücken den Gehweg. In anderen Orten ist die Farbgebung anders. In der Stadt Syke, die sich im Wettbewerb "fahrradfreundliche Stadt" der niedersächsischen Landesregierung bewirbt, wechseln die Farben sogar auf neugebauten Hauptstraßen.
Wenn Du die Seite über benutzungspflichtige Radwege gelesen hast, dann kannst Du schlussfolgern, dass in Straßen mit "Radwegen ohne Benutzungspflicht" wahrscheinlich der Autoverkehr so gering ist, dass man problemlos auf der Fahrbahn fahren kann. Oder der Radweg ist so mangelhaft, dass die Anordnung der Benutzungspflicht nicht zulässig ist.
Bei einem "Radweg ohne Benutzungspflicht" kannst Du grundsätzlich wählen, ob Du lieber auf dem Radweg oder lieber auf der Fahrbahn fahren möchtest.
In der Praxis muss jeder für sich entscheiden, wann es situationsbezogen sinnvoller ist, entweder die Fahrbahn oder den Radweg zu benutzen. Tendenziell gilt: je schneller man fährt, desto sicherer ist die Fahrbahn. Radwege hinter Parkständen sind unsicher, auch hier sollte die Fahrbahn vorgezogen werden. Linke Radwege ohne Benutzungspflicht sollte man wegen der exorbitant hohen Unfallgefahr in jedem Falle meiden.
Im dichten Stadtverkehr kann ein Radweg dennoch Vorteile haben, wenn man sich dadurch Ampelschaltungen sparen kann. Andererseits gibt es auch Gegenden, wo es genau umgekehrt ist: "Bettelampeln" bremsen den Radverkehr gnadenlos aus. Also: gucken, und danach entscheiden.
| Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 | ||||
| I. | Radwege ohne Benutzungspflicht | |||
| 30 | Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass | |||
| 31 | 1. | der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher geführt wird und | ||
| 32 | 2. | ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird. | ||
| II. | Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung) | |||
| 33 | 1. | Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden. | ||
| 34 | 2. | Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden. | ||
| 35 | 3. | Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht. | ||
| 36 | 4. | Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen. | ||
| 37 | 5. | Voraussetzung für die Freigabe ist, dass | ||
| a) | die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt; | |||
| b) | nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind; | |||
| c) | dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht. | |||
| 38 | 6. | An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" oder Zeichen 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nr. I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtsberechtigten Straße gehört, vgl. Nr. I zu § 9 Abs. 3; Rn. 8. |
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