ADFC Weyhe > Radwege > Benutzungspflicht
"benutzungspflichtige" Radwege sollen die Ausnahme sein
StVO

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1)  Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. [...]
  ...
(4)  Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Straßenverkehrsordnung, §2 Abs. 4 Satz 2

Z237 Z240 Z241

Etwa seit Ende der 80er Jahre ist bekannt, dass das Fahren auf Radwegen keinesfalls sicherer ist als das Fahren auf der Fahrbahn. Deshalb wurde die generelle Radwegbenutzungspflicht bereits 1998 aufgehoben ("Fahrradnovelle"). Daran änderte auch die Novelle 2009 nichts.

Regelfall: Fahrbahnbenutzung

Zuallerst ist festzustellen, dass in Absatz 1 bestimmt ist, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Das gilt also für Kfz, Fahrräder, Moppeds etc. und ist also der Regelfall.

In Absatz 4 Satz 2 wird dann einschränkend auf die "Benutzungspflicht" ausschließlich jener Radwege verwiesen, welche mit Zeichen 237, 240, 241 gekennzeichnet sind."

 

In Satz 3 geht es dann weiter: "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden." Nach neuem Sprachgebrauch sind dies dann die "Radwege ohne Benutzungspflicht"; bis 2009 wurde der Begriff "Andere Radwege" verwendet.

Benutzungspflicht: nur im Ausnahmefall

Für die Anordnung der RwBPfl gibt es nur selten Veranlassung. Denn wegen § 45 Abs. 9 StVO muss in der konkreten Örtlichkeit eine Gefahrenlage vorliegen, die das normale Maß der Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Es muss also hinterfragt werden: warum ist es gerade an dieser Stelle derart gefährlich, auf der Fahrbahn zu fahren? -- Nach unserer Erfahrung haben die Behörden nur selten plausible Antworten, geschweige denn sachlich begründete Entscheidungen vorzuweisen. Im hiesigen Landkreis werden die Gefahren immer nur seitens der Behörden behauptet, aber nie nachgewiesen.

Auch bei 20.000 Kfz/Tag noch sicher auf der Fahrbahn

Weil (innerorts) das Risiko eines Unfalls auf einem Radweg eher größer ist als auf der Fahrbahn, geht man davon aus, dass bei Straßen mit ca. weniger als 15.000-20.000 Kfz/Tag bei 50 km/h oder weniger keine Benutzungspflicht erforderlich ist.
Mehr dazu steht in den "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)"

Bauliche Mindeststandards müssen erfüllt sein

Seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahre 1997 hat der Gesetzgeber den Straßenverkehrsbehörden ausdrücklich einen Riegel vorgeschoben, beliebige Schrottwege mit blauen Schildern auszuweisen. Zusätzlich zur Erfordernis der Benutzungspflicht aus Sicherheitsgründen (siehe oben) muss der Radweg etliche bauliche Voraussetzungen erfüllen:

Die Details dazu stehen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) sowie in weiteren Regelwerken. Die VwV-StVO ist für die Straßenbaubehörden und Straßenverkehrsbehörden bindend.

Wenn die Straßenverkehrsbehörde die VwV-StVO einfach missachtet und ein blaues Schild an einen Weg hängt, wo es eigentlich gar nicht hängen dürfte, dann musst Du mit dem Fahrrad trotzdem dort fahren. Du hast aber die Möglichkeit, mit Rechtsmitteln gegen die Schilder vorzugehen.

"Radweg = Sicherheit" ist ein Irrglaube

In den vergangenen 30 Jahren sind allerorten Radwege nach dem Motto: "Radweg = Sicherheit und Komfort für Radfahrer" gebaut worden. Das hat sich aber im Nachhinein als nicht mehr haltbar herausgestellt. Denn die Unfallhäufigkeit auf schlecht gestalteten Radwegen ist höher als auf der Fahrbahn, weil's nämlich bevorzugt an Kreuzungen und Einmündungen kracht, und dort werden die Radfahrer liebend gerne von den Autofahrern übersehen, weil die separaten Radwege außerhalb des Sichtfeldes der Autofahrer geführt werden.