Neben dem 'baulich getrennten' Radweg stehen die Instrumente 'Radfahrstreifen' und 'Schutzstreifen' zur Auswahl, soweit überhaupt Radverkehrsanlagen erforderlich sind.
Mit der StVO-Novelle vom 01.09.2009 wurden die Beschränkungen hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Schutzstreifens deutlich erweitert. Insbesondere gibt es nicht mehr wie früher eine 'Rangfolge', nach der ein Schutzstreifen immer nur dann anzulegen wäre, wenn ein Radweg nicht möglich ist.
Des weiteren gibt es keine expliziten Obergrenzen für die Verkehrsbelastungen mehr. Schutzstreifen sind auch in Straßen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen einsetzbar. Ein ordentlicher Schutzstreifen ist allemal besser als ein schlechter baulicher Radweg.
Viel wichtiger als die Verkehrsbelastung der Straße ist die Ausgestaltung des Schutzstreifens:
Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)
Abschnitt 8 Markierungen
lfd. Nr. 22
Zeichen 340 Leitlinie
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden.
3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild „Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.
Der
Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn und bekommt deshalb *KEIN*
blaues Schild , sondern das Sinnbild "Radfahrer" (in weiß auf
den Grund gemalt). Autos sollen den Schutzstreifen zwar üblicherweise
nicht befahren, aber sie dürfen ihn befahren.
Der Radverkehr muss den Schutzstreifen wegen des Rechtsfahrgebotes in der Regel benutzen. Zum Überholen und Linksabbiegen darf er ihn selbstverständlich verlassen.
Schutzstreifen, die von der Straßenbaubehörde zu schmal angelegt wurden oder zu dicht an parkenden Autos entlanggeführt werden (s. oben) sind manchmal unbenutzbar, weil die StVO vorschreibt, dass man Abstand zu halten hat.
| Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Zu Absatz 4 Satz 2 |
||
| I. | [ . . . ] | |
| 12 | 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Rn. 2 ff. | |
| Zu Anlage 3 (§ 42 Abs. 2) Zu Zeichen 340 Leitlinie |
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| 1 | I. | [. . .] |
| II. | Schutzstreifen für Radfahrer | |
| 2 | 1. Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen. | |
| 3 | 2. Auf die Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen der verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist. | |
| 4 | 3. Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer I 5 zu § 2 Abs. 4 Satz 2. | |
| 5 | III. | Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Vgl. zu Markierungen (Anlage 3). |
| 6 | IV. | Vgl. auch Nummer I zu § 7 Abs. 1 bis 3. |
Seit 1.9.2009 ist das Parkverbot auf Schutzstreifen in der StVO pauschal geregelt, siehe Zeichen 340, Ge- oder Verbot, Nr. 3.
Es bedarf also keiner weiteren Beschilderung.
In Weyhe bietet sich die Anlage eines Schutzstreifens auf der westlichen Seite der Leester Straße an ("Rewe"-Seite).