ADFC Weyhe > Straßen in Weyhe > Dreyer Str. > antrag_03-2004
Antrag: Dreyer Str. / Mittelwendung

Gemeinde Weyhe
FB 4 - Straßenverkehrsbehörde
Frau xxxx, Herr xxx
Rathausplatz
 

28844 Weyhe

 

 

 

 

 

Weyhe, 5. März 2004

Radwegbenutzungspflicht Dreyer Straße

 
Sehr geehrte Frau xxx,
sehr geehrter Herr Herr xxx,
wir bitten Sie höflich, bei Gelegenheit in der Dreyer Straße die Zeichen 240 StVO entfernen zu lassen.
Begründung:
Seit Aufhebung der generellen Radwegbenutzungspflicht durch die StVO-Novelle von 1997 bzw. durch Inkrafttreten der §2 Abs. 4 Satz 2 und 3 StVO am 1.10.1998 i.V.m. §45 Abs. 9 StVO sollen nur noch solche Radwege mit Zeichen 237, 240, 241 (Radwegbenutzungspflicht) ausgewiesen werden, wo dies aufgrund einer besonderen Gefahrenlage erforderlich ist und wo bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Ungeachtet der Überprüfung der baulichen Substanz und der Führung an Kreuzungen ist festzustellen, dass es in der Dreyer Straße seit der Eröffnung der Südumgehung Dreye keine besondere Gefahrenlage mehr gibt, die die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht und des damit einhergehenden Verbotes der Fahrbahnbenutzung rechtfertigt, da die Verkehrsmengen auf ein Minimum zurückgegangen sind. Selbst der Abschnitt Kichweyher Str. bis Industriestr. dürfte nur noch DTV=4.000 Kfz/24Std aufweisen.
(wegen des Kfz-Kriteriums siehe ERA 95, Seiten 23, 24)
Anstelle Zeichen 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ könnte die vorhandene Nebenanlage gegebenenfalls als „Gehweg – Radfahrer frei“ ausgewiesen werden.
Das wäre ein Zugeständnis an das subjektive Sicherheitsempfinden der Gruppe mancher weniger geübten Radfahrer, aber aus Verkehrssicherheitsgründen ist es nicht erforderlich.
Im verkehrsberuhigten Abschnitt von der Rieder Straße bis zur Kirchweyher Straße würden wir davon abraten, den Weg linksseitig zur Benutzung freizugeben. Zumal die StVO das Linksfahren grundsätzlich verbietet und wir es schön fänden, wenn unsere Weyher Bevölkerung sich allmählich daran gewöhnen könnte, rechts zu fahren.

Mit freundlichen Grüßen

 


Ergebnis:

Im verkehrsberuhigten Bereich (südlich der Kirchweyher Straße) wird die Benutzungspflicht aufgehoben.

Hingegen soll sie nördlich der Kirchweyher Straße nicht aufgehoben werden. Gegen diese Entscheidung habe ich Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

weiter Widerspruch v. 23.12.2004