an die

Gemeinde Weyhe
Straßenverkehrsbehörde
Rathausplatz

28844 Weyhe

   

Weyhe, 9. Dezember 2001

Widerspruch
gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 240 StVO) in der Leester Straße

  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich formellen Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht in der Leester Straße ein, soweit sie gegen mich wirkt.

Ich bitte um förmliche Bescheidung dieses Widerspruches und im Falle der Abhilfe um Nennung eines Zeitrahmens, binnen dem diese erfolgen wird. Da die StVO-Novelle bzgl. der Radwegbenutzung schon seit einiger Zeit hätte umgesetzt werden müssen, gehe ich davon aus, dass dies zeitnah der Fall sein wird.

Sofern die Radwegbenutzungspflicht unter Hinweis auf geplante Nachbesserungsmaßnahmen befristet aufrecht erhalten werden soll, bitte ich um Nachweis der entsprechenden Planungen, des Zeitrahmens der Umsetzung und der für die Umsetzung eingestellten Haushaltsmittel.


Im Falle, dass meinem Widerspruch nicht abgeholfen wird bitte ich um eine rechtsmittelfähige Bescheidung.

Mit freundlichen Grüßen

Holger O.

  

Begründung

a. persönliche Beschwertheit

Ich pflege meine alltäglichen Besorgungen einschließlich der Fahrt zur Arbeit mit dem Fahrrad zu erledigen. Bei der Anfahrt der Einzelhandelsbetriebe in der Leester Straße oder zwecks Durchfahrt Richtung Brinkum benutze ich die Leester Straße regelmäßig in beiden Richtungen.

Gem. § 2 Abs. 1 haben Fahrzeuge, also auch Radfahrer, grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen.

Abweichend davon verbietet mir die Straßenverkehrsbehörde durch Anordnung der Radwegbenutzungspflicht (Z 240) und zwingt mich statt dessen, die Nebenanlagen zu benutzen, obgleich sie nicht den (baulichen) Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) genügen.

 

b. sachliche Begründung

b. 1

Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (hier: das Verbot der Fahrbahnbenutzung für Radfahrer durch Zeichen 240) nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht.

Diese besonderen Verhältnisse sind in der Leester Straße zwar insoweit gegeben, als in Spitzenzeiten eine Kfz-Belastung besteht, die die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht aus Verkehrssicherheitsgründen rechtfertigen würde.

Andererseits ist die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht aber an die Erfüllung von Voraussetzungen gebunden, die der Bundesgesetzgeber aus der Erkenntnis formuliert hat, dass viele Radwege den Erfordernissen des modernen Radverkehrs in keiner Weise entsprechen.

Diese Voraussetzungen sind in der Leester Straße in mehrerer Hinsicht nicht erfüllt (siehe unten)

 

b. 2

Dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Zeichen 240 nicht erfüllt sind, war der Straßenverkehrsbehörde bereits im Jahr 1998 bekannt. Im Rahmen der mit der StVO-Novelle erforderlichen Überprüfung der Radwege in Weyhe wurde im Herbst 1998 verkehrsbehördlich festgestellt, dass die Nebenanlage nicht den Erfordernissen der VwV-StVO entsprechen. Die Behörde hatte deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Nebenanlagen auf zwei Jahre befristet mit Zeichen 240 zu widmen, um in der Zwischenzeit eine bauliche Anpassung an die Vorschriften zu erreichen oder eine andere Lösung zu suchen.

Da in der Zwischenzeit keine baulichen Änderungen erfolgt sind, bestehen die 1998 behördlich festgestellten Mängel weiterhin. Dennoch wurden die Zeichen 240 nach Ablauf der zweijährigen Befristung nicht demontiert. Insofern stehen die Zeichen 240 also ohne rechtliche Grundlage herum.

Zwar hat im Herbst 2000 eine Verkehrsschau stattgefunden, in der sich die Vertreter der Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Weyhe, des Straßenbauamtes Nienburg, der Polizeidirektion Diepholz, des Polizeikommissariats Weyhe und des ADFC Weyhe darauf geeinigt haben, dass die östliche Nebenanlage in einen getrennten Fuß- und Radweg ("anderer Radweg" § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO nur zur Benutzung in Fahrtrichtung rechts) umgewidmet wird, und auf der westlichen Straßenseite die Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn (Zeichen 340, § 42 Abs. 6 Nr. 1 g.) erwogen werden soll.

Die Umsetzung wurde für das Frühjahr 2001 avisiert, da die Markierungsarbeiten kurzfristig wegen des Winterwetters schlecht durchführbar seien.

Trotz regelmäßiger Anfrage seitens des ADFC bei der Gemeinde Weyhe ist nicht in Erfahrung zu bringen, ob überhaupt, und wenn ja wann, mit dem Beginn der Arbeiten zu rechnen sei.

 

b. 3

In der Leester Straße wird mit Zeichen 240 ein gemeinsamer Fuß- und Radweg angeordnet.

Da dort sehr viele Einzelhandelsgeschäfte und andere Dienstleister ihren Sitz haben, herrscht dort ein reger Fußgängerverkehr.

In Hinblick auf die Interessen der Radfahrer und die Belange der Fußgänger kommt die Anordnung des Zeichens 240 "gemeinsamer Fuß- und Radweg" aber nur dort in Frage, wo nur geringer Radfahrer- und Fußgängerverkehr herrscht.

vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen:

"Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung", Köln 1998

In der Leester Straße herrscht aber wegen der vielen Geschäfte ein erheblicher Fußgängerverkehr.

Obendrein grenzen die Eingänge vieler Geschäfte direkt an den Weg.

 

b. 4

Nach den obigen Hinweisen der FGSV ist es außerdem unzulässig, dass ein getrennter Fuß- und Radweg nur deswegen zu einem gemeinsamen Fuß- und Radweg umgewidmet wird, nur weil die Breite des Radweges allein nicht reichen würde, dort die Benutzungspflicht anzuordnen.

In der Leester Straße ist aber genau dies gemacht worden. Das war zwar für die zweijährige Befristung hinnehmbar, ist aber auf Dauer nicht zulässig.

 

b. 5

Die VwV-StVO verlangt, dass benutzungspflichtige Radwege frei von Hindernissen sein müssen.

Nach den obigen Hinweisen der FGSV wird unter "frei von Hindernissen" auch verstanden, dass punktuelle Einbauten in Abständen von mehr als 30 Metern vorhanden sind.

In der Leester Straße befinden sich zahlreiche Hindernisse aber mitten im Weg, insbesondere Laternenmasten und Lichtsignalanlagen. Deren Platzierung war akzeptabel, als die Nebenanlagen noch als getrennter Fuß- und Radweg gewidmet waren. Nun aber stehen sie mitten im Weg und sind ein Unfallrisiko für sogenannte "Alleinunfälle", da diese Hindernisse insbesondere bei Dunkelheit überhaupt nicht gesichert sind. Besonders eklatant sind die Mängel in Höhe der Einmündung "An der Weide" (Slalom um Ampelmasten) und auf dem nördlichen Abschnitt zwischen "An der Weide" und "In der Grämme" (die Lichtmasten sind nach 24 Uhr, also nach Abschalten der Straßenbeleuchtung, quasi unsichtbar: die graumelierten Masten sind mit einer StVZO-konformen Fahrradbeleuchtungsanlage kaum zu erkennen, schon gar nicht bei Regenwetter).

 

b. 6

An Kreuzungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten muss die Radwegeführung ganz besonders sicher gestaltet sein (VwV-StVO).

Der Fuß- und Radweg wird im Abschnitt vom Henry-Wetjen-Platz bis zur Einmündung An der Weide aber derart dicht an den Häusern vorbei geführt, dass die von den Privatparkplätzen der anliegenden Betriebe herausfahrenden Kraftfahrzeuge überhaupt erst dann etwas sehen, wenn sie den Weg dichtstellen. Radfahrer müssen also, um ihrer Pflicht zu angemessener Geschwindigkeit und sorgsamen Verhalten gem. StVO nachzukommen, quasi Schrittgeschwindigkeit fahren. Insofern ist es also unverhältnismäßig, den Radfahrern das Befahren der Fahrbahn zu verbieten und sie zur Benutzung des Weges mit Zeichen 240 zu zwingen.

Im Knotenpunkt Henry-Wetjen-Platz ist die Lage seit jeher bedenklich. Bereits im Verkehrsentwicklungsplan 1994 der Gemeinde Weyhe wurde eine schnellstmögliche Verbesserung gefordert. Geschehen ist aber bisher nichts, nicht einmal eine konkrete Planung liegt vor.

 

c. "Linker Radweg"

Völlig unzulässig und unzumutbar ist das Befahren des östlichen Radweges in Fahrtrichtung links.

c. 1

Gemäß VwV-StVO ist das Befahren linker Radwege mit ganz besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Verkehrssicherheitsgründen grundsätzlich verboten.

Ausnahmen davon sind erlaubt, sofern sie dem Radverkehr Vorteile verschaffen. In der Leester Straße bringen sie dem Radverkehr aber eher zusätzliche Gefahren.

Im Abschnitt "In der Grämme" bis "An der Weide" wurde vor mehr als einem Jahr eine rechtsseitige Nebenanlage offiziell als "Radweg" gebaut, dennoch ist sie derzeit nur als Gehweg gewidmet. Dieser Weg, der keine bauliche Trennung zwischen Geh- und Radweg hat, könnte zumindest als "Gehweg" mit Zusatzschild "Radfahren erlaubt" zum Radfahren freigegeben werden. Eine Widmung als benutzungspflichtiger Radweg käme nur dann in Frage, wenn die Führung in Höhe des Penny-Marktes (insbes. wegen der verdeckten Parkplatz-Ausfahrt) an die Erfordernisse benutzungspflichtiger Radwege angepasst würde.

 

c. 2

An der Einmündung "Schulstraße", die von Kraftfahrern gerne als Abkürzung von der Hauptstraße zur Leester Straße benutzt wird, reichen die vorhandenen Sichtfelder in keiner Weise aus. Die in Fahrtrichtung links fahrenden Radfahrer laufen regelmäßig Gefahr, von den einfahrenden Pkw angefahren zu werden. Dass dennoch wenig Unfälle passieren, hängt vermutlich damit zusammen, dass sich die Radfahrer der besonderen Gefahr bewusst sind und sich angepasst verhalten.

Aber es bleibt dennoch unzulässig, dem Radverkehr "aus Verkehrssicherheitsgründen" von der Fahrbahn zu entfernen, um ihn dann einer viel größeren Gefährdung an Kreuzungen auszusetzen.

 

c. 3

An der Kreuzung "An der Weide" ist das Linksfahren ebenfalls sehr gefährlich:

es gibt eine große Zahl von links abbiegenden Fahrzeugen, die i.d.R. nur auf den entgegenkommenden Verkehr, nicht aber auf die von hinten kommenden aber bevorrechtigten Radfahrer achten.

Wenn die Lichtsignalanlage ausgeschaltet ist, wird der links fahrende Radverkehr zusätzlich durch die aus der Straße An der Weide einbiegenden Autofahrer gefährdet, da deren Sichtfeld nach rechts eingeschränkt ist und sie erfahrungsgemäß auch nicht auf den Radverkehr aus jener Richtung achten.

 

c. 4

Völlig desaströs und hochgradig gefährlich ist die Führung für die links fahrenden Radfahrer an der Kreuzung Henry-Wetjen-Platz.

In einer uneinnehmbaren Haarnadelkurve mit kaum 1 Meter Durchlassbreite wird Radverkehr in beiden Richtungen und Fußgängerverkehr in beiden Richtungen abgewickelt. Eine solche Verkehrssituation ist unzumutbar und verboten.

Die nach rechts in Richtung Angelse abbiegenden Radfahrer haben überhaupt keine Chance, sich vernünftig einzuordnen, da Ihnen die Sicht auf den bevorrechtigten aus Richtung Kirchweyhe kommenden Verkehr völlig verdeckt wird.

Dass an diesem Knotenpunkt dennoch wenige Unfälle mit Radfahrern passieren, liegt ausschließlich darin begründet, dass die Radfahrer diesen Knotenpunkt nach Möglichkeit meiden oder die Kreuzung zu Fuß oder an anderen Stellen überqueren.

Hingegen wäre es für den Radverkehr, wenn er ganz normal rechtsseitig im Mischverkehr mit den Kraftfahrzeugen geführt würde, überhaupt kein Problem, die Kreuzung zu passieren.

 

d. Zusammenfassung

Aufgrund der großen Zahl von Mängeln ist es nicht zulässig, dass die Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 240) weiter aufrecht erhalten wird.

Es bleibt der Straßenverkehrsbehörde und dem Baulastträger überlassen, eine bessere Lösung zu finden.

Vorübergehend könnte etwa erwogen werden, die Nebenanlage mit Zeichen 239 "Fußgänger" und dem Zusatz "Radfahren erlaubt" zu widmen. Dann wäre dem Radverkehr die Wahl zwischen dem Fahren im Mischverkehr auf der Fahrbahn und dem Fahren auf dem Fußweg gegeben. Auf dem Fußweg darf gemäß StVO nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, was angesichts der oben beschriebenen Gefährdungslage auch angemessen ist.

Unabhängig davon bleibt es den zuständigen Behörden unbenommen, mittelfristig separate Radwege nach heutigem Standard anzustreben.