Zu § 41 Stand: 1.9.2009 [...] |
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| Zu den Zeichen 244.1
und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße |
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| 1 | l. | Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. | ||
| 2 | II. | Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z.B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). | ||
Z 244.1 Z 244.2![]() |
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Die Vorschriften zu Fahrradstraßen wurden gegenüber der alten VwV (bis 8/2009) erheblich gekürzt.