ADFC Weyhe > VwV-StVO > §37(2)Grünpfeil
VwV-StVO für Radfahrer: Grünpfeil
Argumentationsgrundlage im Behördengespräch
 
Stand: 01.09.2009
 

Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen, und Grünpfeil

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  XI. Grünpfeil
27   1. Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf nicht verwendet werden, wenn
28     a) dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links signalisiert wird,
29     b) für den entgegenkommenden Linksabbieger der grüne Pfeil gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 verwendet wird,
30     c) Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben,
31     d) beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen,
32     e) der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz Verbotes in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet und durch geeignete Maßnahmen nicht ausreichend eingeschränkt werden kann,
33     f) für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung stehen oder
34     g) die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung dient,
35   2. An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von seh- oder gehbehinderten Personen überquert werden, soll die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt werden. Ist sie ausnahmsweise an Kreuzungen oder Einmündungen erforderlich, die häufig von Blinden oder Sehbehinderten überquert werden, so sind Lichtzeichenanlagen dort mit akustischen oder anderen geeigneten Zusatzeinrichtungen auszustatten.
36   3. Für Knotenpunktzufahrten mit Grünpfeil ist das Unfallgeschehen regelmäßig mindestens anhand von Unfallsteckkarten auszuwerten. Im Falle einer Häufung von Unfällen, bei denen der Grünpfeil ein unfallbegünstigender Faktor war, ist der Grünpfeil zu entfernen, soweit nicht verkehrstechnische Verbesserungen möglich sind. Eine Unfallhäufung liegt in der Regel vor, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren zwei oder mehr Unfälle mit Personenschaden, drei Unfälle mit schwerwiegendem oder fünf Unfälle mit geringfügigem Verkehrsverstoß geschehen sind.
37   4. Der auf schwarzem Grund ausgeführte grüne Pfeil darf nicht leuchten, nicht beleuchtet sein und nicht retroreflektieren. Das Schild hat eine Breite von 250 mm und eine Höhe von 250 mm.

 

 

 

unsere Hinweise

Es gibt einen Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen BASt zum Grünpfeil:
Rechtsabbiegen bei Rot mit Grünpfeil
Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen
Verkehrstechnik Heft V72
Bergisch-Gladbach, Oktober 1999
erhältlich bei:
Wirtschaftsverlag NW
www.nw-verlag.de 10,50 Euro

Die Schlussfolgerung der Untersuchung war, dass der Grünpfeil zwar Vorteile für Autofahrer, aber Nachteile für Radfahrer und Fußgänger bringt. Insbesondere ist den meisten Autofahrern nicht bekannt, dass sie bei Grünpfeil+Rot in jedem Falle erstmal anhalten müssen.

Gegenüber den Ausschlusskriterien der VwV empfiehl die BASt zusätzlich bei abgesetzten Radwegen abzuwägen, ob ein Grünpfeil dort verhältnismäßig ist.