Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 Stand: 1.9.2009 |
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| I. | Radwege ohne Benutzungspflicht | |||
| 30 | Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass | |||
| 31 | 1. | der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher geführt wird und | ||
| 32 | 2. | ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird. | ||
| II. | Freigabe linker Radwege | |||
| [...] | ||||
Die sog. "anderen Radwege" (alte VwV) heißen jetzt korrekterweise 'Radwege ohne Benutzungspflicht'.
Gegenüber der alten VwV sind vor allem die Übergangslösungen entfallen.
U.E. ist es nicht vernünftig, praktisch gar keine Anforderungen an die nicht benutzungspflichtigen Rw. zu stellen.