ADFC Weyhe > VwV-StVO > §9 Abbiegen
VwV-StVO für Radfahrer: Radverkehrsführung an Kreuzungen
Argumentationsgrundlage im Behördengespräch
nichts nichts nichts nichts nichts
 
Stand: 01.09.2009
 

Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren     

  [...]      
  Zu Absatz 2
3 I. Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden.
4 II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.
5 III. Eigene Abbiegefahrstreifen für den Radverkehr können neben den Abbiegestreifen für den Kraftfahrzeugverkehr mit Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) markiert werden. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn zum Einordnen
    1. an Kreuzungen und Einmündungen von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen nur ein Fahrstreifen zu überqueren ist,
    2. an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage nicht mehr als zwei Fahrstreifen zu überqueren sind oder
    3. Radfahrschleusen vorhanden sind..
6 IV. Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch ermöglicht, dass für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch eine zusätzliche vorgelagerte Haltlinie (Zeichen 294) mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur Lichtzeichenanlage das Haltgebot angeordnet wird.
7 V. Bei Radfahrschleusen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch ermöglicht, dass dem Hauptlichtzeichen in ausreichendem Abstand vorher ein weiteres Lichtzeichen vorgeschaltet wird.
   
Zu Absatz 3
8 l. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
9 II. Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VI zu Zeichen 201; Rn. 11 bis 13.
         
unsere Hinweise

Die VwV zu §9 Abs. 2 wurde per 1.9.09 deutlich umgestrickt.

zu Nr. II/ Rn 3: Die 5-Meter-Regelung sollte nach hiesiger Auffassung ausschließlich dann anzuwenden sein, wenn wirklich der Radweg in seiner Gänze abgesetzt ist, und nicht nur die Furt.

zu Nr. II/ Rn 3: Für den Radverkehr freigegebene Gehwege sind wie Radwege zu behandeln. Das ist allein deshalb erforderlich geworden, weil seit 1.9.2009 Schrittgeschwindigkeit nicht mehr vorgeschrieben ist.

Betr. Rn 8:
5-Meter-Regelung, siehe oben.
Falls der Radweg tatsächlich weit abgesetzt ist und Z205 angeordnet wird, dann dürfte der Radweg wohl auch nicht benutzungspflichtig sein, da er ja offensichtlich nicht straßenbegleitend ist.